AGBs Vermietung

1.Mietobjekt

a) Umfang 

Die Firma Gartenzebra (im Folgenden der Vermieter) überlässt dem Mieter die in den Lieferungsunterlagen näher bezeichneten Geräte samt Bedienungsanleitung zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland. 

b) Eigentum  

Das Mietobjekt bleibt während der ganzen Mietdauer das ausschließliche Eigentum des Vermieters. Ohne schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien ist es dem Mieter untersagt, jegliche auf dem Mietobjekt angebrachte Kennzeichnungen, Hinweise über Eigentumsvorbehalte oder Logos zu verändern oder zu entfernen. 

c) Verwendung 

Am Mietobjekt dürfen keine Änderungen vorgenommen werden. Betriebs- und Wartungsvorschriften des Vermieters, sowie Weisungen betreffend die sachgemäße Verwendung und die zulässige Belastung, sind strikte einzuhalten. Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte am Mietobjekt einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten; insbesondere sind Untermiete, Weiterverleihen oder irgendwelche Form des Anvertrauens des Mietobjekt untersagt. 

d) Ausland: 

Das Mietobjekt darf nicht ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters im Ausland gebraucht werden. Sollte das Mietobjekt trotzdem ins Ausland geschafft werden, schuldet der Mieter dem Vermieter eine Konventionalstrafe in der Höhe des Neuwertes der betroffenen Maschine. 

2. Mietdauer 

Die Mietdauer wird in Tagen, Wochen oder Monaten gerechnet, sie beginnt am Tag der bestätigten Übergabe und endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Rückgabe des Mietobjekts. Sowohl der Übergabe- als auch der Rückgabetag zählen als volle Tage. Bei Ablauf der vereinbarten Mietdauer verlängert sich der Vertrag stillschweigend um die gleiche Dauer, außer es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Die stillschweigende Verlängerung erfolgt nicht, wenn der Mieter seine Kündigung mindestens einen Tag vor Vertragsablauf schriftlich bekannt gibt. Die schriftliche Kündigung muss am oben besagten Tag beim Vermieter eingehen. Eine mündliche Kündigung muss gegenüber einer offiziellen Ansprechperson des Vermieters geäußert werden und kann auch telefonisch erfolgen. 

3. Mietzins 

a) Grundlage 

Der vereinbarte Mietzins gilt für die vereinbarte Verwendungsdauer bei einem einschichtigen Betrieb von max. 4 bzw. 8 Stunden pro Tag. Für jede weitere Stunde werden zusätzlich 25% des vom Mietobjekt abhängigen Tagestarifs verrechnet. Der Mietpreis bezieht sich auf den vertragsgemäßen Gebrauch des Mietobjekts. Für Spezialarbeiten muss vorher die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Der Mietzins ist auch dann für die ganze Mietdauer geschuldet, wenn die normale Betriebszeit nicht voll ausgenützt, oder das Mietobjekt vor Ablauf der Mietdauer zurückgegeben wird. lm vereinbarten Mietzins nicht inbegriffen, sind die Transport-, Montage-, Demontage-, Verpackungs- und Versicherungskosten sowie die Benützung von Zubehör, Verbrauchsmaterial sowie allfällige Reinigungs- und Instandstellungskosten; diese werden zusätzlich verrechnet. Nur wenn ausdrücklich vereinbart, übernimmt der Vermieter die Montage und Demontage des Mietobjekts. In diesem Fall stellt der Vermieter dem Mieter Monteure zur Verfügung und verrechnet dafür die Reise-, Arbeits- und Wartezeit sowie Unterhaltskosten. 

b) Fälligkeit 

Für jede Vermietung ist ein vom Vermieter festgelegter Betrag (Kaution), der sich nach dem Wert der vermieteten Maschine richtet, als Sicherstellung zu hinterlegen. Der Vermieter kann auf diesen Betrag verzichten, wenn es sich beim Mieter um ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen handelt, das bereits ein Kundenkonto beim Vermieter unterhält. Der Mietzins ist bei Rückgabe der Maschine fällig, die Zahlung erfolgt nach vereinbarten Konditionen. Bei Verträgen mit längerer Mietdauer, erfolgt die Rechnungsstellung mindestens einmal monatlich. 

c)Verzug 

Ist der Mieter mit der Zahlung im Verzug, kommt Art 9a dieser Bestimmungen zur Anwendung und der Vermieter darf das Mietobjekt abholen, ohne dass der Mieter dagegen Widerspruch erheben kann. Die dabei anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Als Pauschalentschädigung erhebt der Vermieter zusätzlich zum sofort fälligen Mietzins einen Zuschlag von 50%. 

4. Mietbeginn 

a) Zeitpunkt 

Die Miete beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem das Mietobjekt beim Vermieter faktisch zur Verfügung gestellt wird, unabhängig davon ob der Mieter das Mietobjekt auch tatsächlich übernimmt. 

b) Gefahrenübergang 

Die Verfügungsgewalt und die Risiken gehen auf den Mieter über, sobald das Mietobjekt dem Mieter oder Transporteur übergeben wurde und dauern bis zur Rückgabe des Objekts am vom Vermieter festgelegten Ort. Während dieses Zeitraums trägt der Mieter die alleinige Verantwortung für das Mietobjekt und alle Risiken, die direkt oder indirekt durch den Gebrauch verursacht werden könnten, wie Feuer, Diebstahl, Explosion, Unfall, Risiken aller Art, die sich für den Mieter selbst, seine Familie oder Dritte sowie für Sachen ergeben. Der Mieter haftet für jeden Verlust und / oder jede Beschädigung des Mietobjekt und die im Zusammenhang damit stehenden Kosten ohne Rücksicht darauf, ob sie durch ein Verschulden Dritter, durch Zufall oder höhere Gewalt verursacht wurde. 

5. Pflichten des Vermieters 

a) Haftung 

Der Vermieter ist verpflichtet, das Mietobjekt in gebrauchsfähigem Zustand sowie vollgetankt bereitzustellen. Sollte ein Mietobjekt nicht ordnungsgemäß funktionieren, so beschränkt sich die Haftung des Vermieters ausschließlich auf die schnellstmögliche Instandstellung des Mietobjekts. Der Vermieter muss das Objekt nicht ersetzen und haftet nicht für allfällige Produktivitäts- oder Einkommenseinbußen oder allfällige fehlerhafte Arbeitsergebnisse, die auf einen Defekt am Mietobjekt zurückzuführen sind. Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für direkte oder indirekte Schäden, wie namentlich entgangener Gewinn, Verlust von Aufträgen oder Imageschaden ist ausgeschlossen. 

b) Instruktionen 

Der Vermieter erteilt die für die Benutzung des gemieteten Objekts erforderlichen Erklärungen und Instruktionen. Mit der Unterschrift dieses Vertrages bestätigt der Mieter, alle nötigen Instruktionen erhalten zu haben. Der beauftragte Benutzer erklärt, dass er über die Kompetenzen und Ausweispapiere verfügt, die für die sachgerechte Handhabung des Mietobjekts nötig sind. Er kennt alle Bedienungs- und Sicherheitsvorschriften für die Benutzung der gemieteten Maschinen. 

c) Regress 

Wird der Vermieter von einem Dritten aus einem Schadenereignis in Anspruch genommen und liegt solidarische Haftung vor, so kann er für sämtliche Ansprüche auf den Mieter Regress nehmen, sofern den Vermieter persönlich nachweislich kein grobes Verschulden trifft. 

6. Prüfungspflicht des Mieters 

Der Mieter ist verpflichtet, bei der Auslieferung des Mietobjekts den Zustand des Objektes zu prüfen und im Mietvertrag oder auf dem Lieferschein jeden Mangel oder jedes fehlende Teil zu vermerken. Jeder andere Mangel muss schriftlich innerhalb eines Tages nach Auslieferung bekannt gegeben werden. 

7. Unterhalt des Mietobjekts 

a) Kontrolle des Mietobjekts 

Der Mieter muss jederzeit den genauen Einsatzort des Mietobjekts angeben und die restliche Einsatzdauer nennen können. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietobjekt jederzeit nach vorheriger Vereinbarung mit dem Mieter auf seinen Zustand zu untersuchen oder untersuchen zu lassen und jene Unterhalts- und Servicemaßnahmen vorzunehmen, die er für notwendig erachtet. Bei unsachgemäßem Gebrauch kann der Vermieter das Mietverhältnis ohne jegliche Entschädigung für den Mieter unterbrechen oder beenden. 

Der Vermieter behält sich vor, die Geräte per GPS zu Überwachen. Die dafür notwendigen Ortungsgeräte dürfen nicht vom Mietobjekt entfernt werden.

b) Reparaturen 

Während der Mietdauer notwendig werdende Reparaturen hat der Mieter unverzüglich durch den Vermieter vornehmen zu lassen. Nur mit dessen schriftlicher Zustimmung darf der Mieter Reparaturen selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, ansonsten hat er die Kosten und die Verantwortung selbst zu tragen. Überdies haftet er für sämtliche direkten oder indirekten Schäden aus unsachgemäßer Reparaturarbeit. 

c) Unterhalts- und Meldepflicht: 

Der Mieter hat das Mietobjekt mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln, es unter Beachtung der vom Vermieter erlassenen Betriebsvorschriften und Weisungen sachgemäß zu verwenden, zu bedienen, zu warten sowie die Vorschriften betreffend die Benützung der Zusatzausstattung zu befolgen. Funktioniert das Mietobjekt nicht ordnungsgemäß, hat er den Vermieter sofort zu benachrichtigen und den weiteren Gebrauch des Objekts zu unterlassen. 

d.) Kosten 

Verschleißteile ersetzen, die im Rahmen des normalen Gebrauchs nötig werden, sind inbegriffen, mit Ausnahme der Verschleißteile von Bohr-, Trenn-, Schleifausrüstungen und Fräsmaschinen, sowie übermäßige Abnutzung der Reifen und Gummiraupen. Reparaturen, hervorgerufen durch Gewalteinwirkung, Unfallschäden, unsachgemäße Bedienung und Wartung, hat der Mieter zu tragen.

8. Versicherung 

a) Haftpflicht für nicht immatrikulierte Gerätschaften 

Der Mieter ist verpflichtet, sich auf eigene Initiative und Kosten angemessen gegen Schäden zu versichern, die Dritte durch den Gebrauch des Mietobjekts erleiden könnten, und den Versicherungsnachweis auf erstes Verlangen zu erbringen. Wird der Vermieter von einem Dritten wegen eines erlittenen Schadens gerichtlich belangt, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter für alle Ansprüche, Schadenersatz und damit zusammenhängenden Kosten zu entschädigen resp. schadlos zu halten. 

b) Motorfahrzeughaftpflicht 

Werden durch den Vermieter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen versichert. Ein Selbstbehalt von 1.000, – € netto ist vom Mieter zu tragen. Ein allfälliger Regress wegen grober Fahrlässigkeit wird vorbehalten. 

c) Schäden am Mietobjekt 

Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt gegen die sich aus den Risiken Diebstahl, Feuer- und Wasserschaden, Vandalismus, Explosion, Elementarschäden, Transport, Maschinenbruch, Kollision, Montage und Demontage ergebenden Folgen zu versichern. Die genannten Risiken sind von einer Maschinenversicherung gedeckt, die vom Vermieter zu den unten angeführten Konditionen angeboten wird. Von dieser Regelung kann nur abgewichen werden, wenn der Mieter auf eigene Initiative und Kosten eine entsprechende Maschinenversicherung abgeschlossen hat. Der Versicherungsnachweis und die vorgängige Abtretung der Ansprüche aus dieser Versicherung an den Vermieter, sind auf erstes Verlangen vom Mieter zu erbringen. 

d) Maschinenversicherung 

Zu einem im Mietvertrag festgelegten Versicherungstarif, bemessen vom Bruttomietzins pro Kalendertag, ist der Mieter während der gesamten Mietdauer gegen die unter 8. c) erwähnten Risiken versichert, unter der Voraussetzung, dass die Maschine gemäß den vom Vermieter erteilten Instruktionen gebraucht wird. Diese Versicherung sieht einen Selbstbehalt von 2.000, – € netto vor, sowie 25% Beteiligung an der Schadensumme, die sich pro Schadenfall auf max. 25.000, – € netto inkl. Selbstbehalt, zuzüglich MwSt. beläuft. Diebstahl und Vandalismus sind unter der Bedingung versichert, dass der Mieter beweisen kann, alle Vorsorgemaßnahmen getroffen zu haben, d.h. den Kontaktschlüssel abgezogen, ggfs. den Diebstahlschutz aktiviert, das Mietobjekt angekettet bzw. eingeschlossen zu haben. lm Falle von Diebstahl oder Vandalismus ist der Mieter verpflichtet, sofort alle Formalitäten im Zusammenhang mit dem Ereignis (sofortige Anzeige bei der Polizei, sowie Schadenmeldung) zu erledigen. Der Mieter kann für jede Nichterfüllung dieser Formalitäten haftbar gemacht werden. Nicht gedeckt von der Versicherung sind Schäden, die auf eine offenkundige Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, sowie Glasschäden an den Türen, Lichtern usw., Reifenschäden (Platten, zerschnittener Reifen), Schäden an den Gummiraupen sowie die Einsätze des Mechanikers zum Zwecke der Wiederinstandstellung von Motoren wegen fehlenden oder falsch eingefüllten Betriebsstoffen. 

9. Beendigung der Miete 

a) Kündigung 

Der Vermieter kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen, wenn das Mietobjekt gefährdet ist, unsachgemäß gebraucht und / oder schlecht gewartet ist, bei Zahlungsverzug oder Verletzung anderer Vertragsklauseln. In diesem Fall kann der Vermieter das Mietobjekt auf Kosten des Mieters abholen oder abholen lassen, unter Vorbehalt jeglicher anderen Schadenersatzansprüche. 

b) Rückgabe des Mietobjekts: 

Der Mieter hat das Mietobjekt in gebrauchsfähigem Zustand, sauber und vollgetankt zurückzugeben. Entspricht das Mietobjekt bei Rückgabe diesen oben beschriebenen Anforderungen nicht, oder weist es andere Mängel auf, welche u.a. die Weitervermietung verunmöglicht, lässt der Vermieter die Maschinen auf Kosten des Mieters in einen gebrauchsfähigen Zustand zurückführen. Die für die Wiederinstandstellung der so zurückgegeben Maschine verwendete Zeit, wird dem Mieter ebenfalls in Form einer entsprechenden Verlängerung der Mietdauer in Rechnung gestellt. 

Wird die Mietsache aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht im beschriebenen Zustand zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. Der Vermieter gibt dem Mieter Gelegenheit, unverzüglich eine Überprüfung durchzuführen. Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so ist der Mieter verpflichtet, den Zeitwert zu ersetzen.

10. Anwendbares Recht 

Unsere Mietobjekte unterliegen dem deutschen Recht. 

11. Zuständiges Gericht 

Für sämtliche Verpflichtungen aus abgeschlossenen Verträgen gilt als Erfüllungsort und Gerichtsstand: Königs Wusterhausen 

St. Nr. 049-250-04818